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Strafanzeige von TecChannel gegen das Bundesamt



Strafanzeige von TecChannel gegen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wegen der Verbreitung illegaler Hacker-Software: Staatsanwalt sieht keinen Anlass für Strafverfolgung München (ots) - Laut Staatsanwaltschaft Bonn hat die Verlinkung zum Programm "John the Ripper" nicht den "Charakter eines Softwarevertriebs" / Straftatbestand des § 202 c StGB sei nicht verwirklicht / TecChannel-Experten über Begründung erstaunt München, 26. Oktober 2007 - Die Staatsanwaltschaft Bonn sieht im Zusammenhang mit der Strafanzeige von TecChannel, dem deutschen Webzine für technikorientierte IT-Experten, gegen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) keinen Anlass für Strafverfolgung. Das geht aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober (Poststempel 22. Oktober) hervor, das bei der IDG Communications Media AG am 24. Oktober eingegangen ist. TecChannel (www.TecChannel.de) hatte am 14. September Strafanzeige gestellt, weil das BSI unter anderem auf seiner Webseite mit einem direkten Link zum Hersteller der Software "John the Ripper", einem Programm zum Ausspähen von Passwörtern, verweist. TecChannel hatte die Strafanzeige damit begründet, das BSI trage auf diese Weise zur Verbreitung illegaler Hacker-Software bei und verstoße so gegen den in verschärfter Form am 11. August dieses Jahres in Kraft getretenen so genannten "Hacker-Paragraphen" § 202c StGB. In der Begründung der Staatsanwaltschaft heißt es, dass die Veröffentlichung des Links zur Herstellerseite der Software "John the Ripper" nicht den "Charakter eines Softwarevertriebs" habe und damit der Straftatbestand des § 202c StGB nicht verwirklicht wurde. Die Staatsanwaltschaft führt weiter an, dass das BSI bezüglich einer möglichen Straftat keinerlei "hinreichend konkrete Vorstellung" gehabt habe. Diese Aussage unterstellt nach Meinung der TecChannel-Redaktion, dass dem BSI nicht bewusst gewesen sei, dass die Software "John the Ripper" in ihrer Ursprungs- und Vollversion ein Hacker-Tool ist. "Dies überrascht, denn gerade das BSI sollte eigentlich sehr genau wissen, was Hacker-Software ist.", sagt TecChannel-Experte Mike Hartmann. "Unser Ziel, für TecChannel und alle anderen seriösen Internetseiten sowie Sicherheitsexperten und Programmierer eine bessere Rechtssicherheit zu erlangen, haben wir leider noch nicht erreicht", sagt Michael Eckert, Chefredakteur TecChannel. "Wir denken daher über weitere rechtliche Schritte nach." Die vollständige Meldung, das Schreiben der Staatsanwaltschaft Bonn sowie ausführliche Hintergrundinformationen zum Thema "Hackerparagraf" finden Sie auf www.TecChannel.de. Originaltext: IDG-TecChannel

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