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Software an ca. 60.000 C4rzte verschenkt -



Software an ca. 60.000 Ärzte verschenkt - Landgericht München I untersagt ifap GmbH die Abgabe kostenloser, durch Pharmawerbung finanzierter Arzneimitteldatenbanken München (ots) - Das Landgericht München I hat mit seinem Endurteil vom 15.4.2009 der ifap Service-Institut für Ärzte und Apotheker GmbH (ifap) untersagt, die Arzneimitteldatenbank "ifap praxisCenter" kostenlos anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Die nunmehr vorliegende Urteilsbegründung bestätigt die von der ePrax AG als Klägerin vorgetragenen Argumente auf der ganzen Linie, da das ifap-Geschäftsmodell der Verteilung kostenloser Arzneimitteldatenbanken sowohl gegen das UWG als auch gegen das HWG als auch gegen die Berufsordnungen der Ärzte verstö&suml;t. Die Abgabe der kostenlosen Datenbank, die mit Werbung der Pharmaindustrie gefüllt ist und durch diese Werbung finanziert wird, ist eine Werbegabe i.S.d. § 7 Abs.1 S.1 HWG. Sie stellt sozusagen ein Gemeinschaftsgeschenk dar, das die ifap zusammen mit Pharmaherstellern den niedergelassenen Ärzten zuwendet. Da dieses Geschenk nach § 7 HWG keineswegs geringfügig ist, liegt ein gesetzlicher Versto&suml; vor, wobei § 7 Abs. 1 HWG sowohl die kostenlose Zuwendung durch die ifap als auch die Annahme dieses Geschenkes durch Ärzte verbietet. Dieses Verbot soll der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Ärzte begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann. Die Annahme einer solchen kostenlosen Arzneimitteldatenbank widerspricht aber auch den Berufsordnungen der Ärzte, die jegliche Vorteilsnahme verbieten, durch die der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung zum Nachteil der Patienten und mittelbar durch die Gefahr von kostensteigernden Verordnungen auch zum Nachteil der Krankenkassen beeinflusst werden kann. Da die kostenlose Abgabe der Arzneimitteldatenbank eine geschäftliche Handlung darstellt, die geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Ärzte durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen, verstö&suml;t sie auch gegen §§ 3, 4 Nr.1 UWG, und ist somit unlauter. Die Tatsache, dass ca. 60.000 Ärzte, also fast die Hälfte aller niedergelassenen Ärzte in Deutschland, in der vom Gericht für ungesetzlich befundenen Weise von der ifap beliefert worden sind und mit der Annahme dieses Geschenkes gegen das Heilmittelwerbegesetz und die Berufsordnungen versto&suml;en haben, und der faire Marktwettbewerb fast völlig zusammengebrochen ist, gibt dem Ganzen eine dramatische Dimension. Angesichts der Eindeutigkeit des Urteils ist nicht vorstellbar, da&suml; dieses für den Fall, dass hiergegen noch Rechtsmittel eingelegt werden sollten, keinen Bestand haben wird. Die ePrax AG bezweifelt allerdings, ob die aktuellen gesetzlichen Regelungen dafür ausreichend sind, dass die schweren Marktstörungen, d.h. die enorme Wettbewerbsverzerrung und die durch die ifap mit unlauteren Geschäftspraktiken aufgebaute marktbeherrschende Stellung, kurzfristig und vollständig wieder beseitigt werden können. Schliesslich ist auch der Gesetzgeber aufgefordert, dass in der Arzneimitteldatenbank- und Medizin-Softwareindustrie nicht allein Kaufleute nach kommerziellen Gesichtspunkten, sondern mit Apothekern und Ärzten zu besetzende Kontrollinstanzen die Unternehmenspolitik ma&suml;geblich mitbestimmen. Soweit Marktteilnehmer den Vertrieb für die kostenlose Arzneimitteldatenbank der ifap fördern oder unterstützen, laufen sie aus Sicht der ePrax AG ein erhebliches Risiko, ebenfalls rechtswidrig zu handeln und sich schadensersatzpflichtig zu machen. Originaltext: ePrax AG

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